Heckler & Koch schießt sich mit Medienrecht ins eigene Knie - Faktenkontor Heckler & Koch schießt sich mit Medienrecht ins eigene Knie - Faktenkontor

Heckler & Koch schießt sich mit Medienrecht ins eigene Knie

Heckler WebDer Waffenproduzent Heckler & Koch hat in diesen Tagen erlebt, wie es ist, wenn medienrechtliche Auseinandersetzungen mit einer Redaktion schief gehen: Genüsslich hat das Handelsblatt gemeldet: „Heckler & Koch verliert gegen Handelsblatt“. Der Produzent des Sturmgewehrs G36 wollte die Überschrift „Bundeswehr kauft Tausende untaugliche Waffen“ vom 9. September 2012 verbieten lassen und berief sich darauf, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei. Soweit ein Unternehmen eine unwahre Tatsachenbehauptung vor Gericht glaubhaft machen kann, erhält es eine einstweilige Verfügung – die Redaktion darf die Aussage vorerst nicht mehr verbreiten. Doch der Vorwurf wird erst in der Hauptverhandlung entschieden, und da rächt es sich, wenn die Redaktion doch noch gewinnt.

Das Handelsblatt triumphiert und berichtet von einem „Sieg der Meinungsfreiheit“. Sie zitiert ihren Medienrechtler: „Gerade bei millionenschweren Waffenbestellungen aus Steuermitteln müssen deutliche Worte möglich sein.“ Doch: Das ist kaum mehr als Irreführung des Lesers. In Wahrheit kommt es schlicht darauf an, ob das Handelsblatt die Wahrheit geschrieben hat, und da hat sich die Redaktion auf eine „zulässige Meinungsäußerung“ zurückgezogen. Das ist schwach, denn das ist die zweite Rückzuglinie der Medien, wenn die faktische Aussage womöglich auf wackeligen Füßen steht. Das merkt der Leser allerdings nicht – und gewinnt schlicht den Eindruck, dass sich die Redaktion gegen ein Unternehmen zur Wehr gesetzt hat, das die Wahrheit unterdrücken will.

Die freudigen Berichte aus dem Gerichtssaal, dass ein Prozess gegen ein Unternehmen wegen des Vorwurfs einer falschen Tatsachenbehauptung gewonnen wurde, sind gerade bei namhaften Häusern ein eminentes Risiko. Deshalb sollte vor dem Gang vor Gericht sorgfältig geprüft werden, ob die einstweilige Verfügung später auch mit großer Wahrscheinlichkeit in eine endgültige Verurteilung übergeht. Sonst wird Medienrecht zum Bumerang und die zweite Negativ-Veröffentlichung folgt.

Merke: Das Handelsblatt hatte es sich verkniffen, darüber zu berichten, dass das Oberlandesgericht Köln im vorausgegangenen Verfügungsverfahren die Überschrift noch verboten hatte. Auch das wäre sicher interessant gewesen für den Leser…

Jörg Forthmann

 

Jörg Forthmann
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