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Witze in Zukunft besser offline machen

Richter verliert Prozess wegen eines Facebook-Bilds

Reputationsgau: Ein Richter postet ein Bild von sich auf seiner privaten Facebook-Seite. Darauf zu sehen ist er mit einem Bier in der Hand und einem Poloshirt samt Aufdruck eines Witzes. Dumm nur, dass die Seite gar nicht so privat war, wie er dachte. Das Bild sahen die Verteidiger eines aktuellen Prozesses und stellten einen Befangenheitsantrag. Der betroffene Richter verlor in eigener Sache und seine Reputation gleich dazu.

 

Dislike-Daumen
Bild Dislike © xurzon – Fotolia.com

Was war passiert? „Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA.“ Der Spruch auf seinem Shirt und der zusätzlich gepostete Kommentar „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“ wurde dem Vorsitzenden einer Strafkammer des Landesgerichts Rostock zum Verhängnis. Denn die Verteidiger in einem Strafprozess sahen den Facebook-Beitrag und beantragten, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Betroffene reagierte prompt: „Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältnissen äußern.“ Das hatte er mit seinem Facebook-Beitrag aber bereits getan, denn seine Seite war öffentlich einsehbar. Jeder Nutzer konnte das Bild also theoretisch sehen, inkl. der Information, seit 1996 Richter am Landesgericht Rostock zu sein.

Einmal mehr gilt: Wer glaubt, das Internet biete private Räume, der irrt. In jedem Bewerbungsratgeber wird empfohlen, darauf zu achten, dass Partybilder nicht öffentlich zugänglich sind. Chefs googlen ihre Bewerber heute mit Selbstverständlichkeit. Wer dabei nicht gut rüberkommt, verspielt Chancen. Und wer unter seinen „Facebook-Freunden“ ein schwarzes Schaf hat, kann sich nicht sicher sein, ob ein nicht ganz ernst gemeinter Witz nicht doch öffentliche Wellen schlägt. Das gilt umso mehr für Personen des öffentlichen Lebens.

Im Fall des Richters lehnte die Strafkammer des Landesgerichts Rostock anfangs ab, da der Internet-Auftritt der persönliche Lebensbereich und offensichtlich humoristisch geprägt sei. Doch die Verteidiger ließen nicht locker und riefen den Bundesgerichtshof (BGH) an. Der bejahte das Ablehnungsgesuch unter anderem mit der Begründung: „Die (…) Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden (Richters) und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse.“

Der Prozess wurde einem anderen Landesgericht überwiesen und neu aufgerollt. Der Richter indes ist weiterhin in seinem Amt – er hat seine Facebook-Seite mittlerweile gelöscht und wird sich in Zukunft wohl genauer überlegen, was er im Internet postet. An dem entstandenen Reputationsschaden ändert das nichts.

Roland Heintze

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Roland Heintze
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